Mitbestimmung im Betrieb

Mitbestimmung im Betrieb

August 5, 2025 Aus Von BRFUCHS

Warum Betriebsräte unverzichtbar sind

Alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 30. Mai haben Beschäftigte in Deutschland die Möglichkeit, ihre Interessenvertretung neu zu wählen. Die nächsten ordentlichen Betriebsratswahlen stehen im Frühjahr 2026 an. Unabhängig davon kann in Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, jederzeit eine Wahl eingeleitet werden.


Betriebsräte vertreten die Belegschaft gegenüber der Unternehmensleitung. Sie setzen sich dafür ein, dass die Stimmen der Beschäftigten bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen gehört werden – ob es um Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz, Fortbildungsmöglichkeiten oder die Einhaltung von Dienstplänen geht. Sie unterstützen Kolleginnen und Kollegen in Konfliktsituationen, wirken Kündigungen entgegen und achten darauf, dass gesetzliche Vorgaben, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.


Vorteil für Beschäftigte – und Unternehmen

Untersuchungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) zeigen: Betriebe mit Betriebsrat bieten oft bessere Arbeitsbedingungen, zahlen höhere Löhne und sind im Durchschnitt innovativer und produktiver. Durch die Einbindung der Beschäftigtenperspektive entstehen häufig tragfähigere Lösungen – insbesondere in Zeiten des Wandels.

Dennoch wird laut WSI jede fünfte Neugründung eines Betriebsrats behindert, vor allem in Unternehmen, die ihre Entscheidungsgewalt nicht teilen wollen. Dabei ist Mitbestimmung kein Selbstzweck, sondern ein gesetzlich verankerter Beitrag zu fairen und zukunftsfähigen Arbeitsbeziehungen.


Rechtliche Grundlage und gewachsene Rechte

Die Arbeit von Betriebsräten ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dieses Gesetz, erstmals 1920 als Betriebsrätegesetz beschlossen und 1952 in seiner heutigen Grundform eingeführt, verleiht Betriebsräten umfangreiche Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte. 1972 erfolgte eine grundlegende Reform, seither wird es kontinuierlich an die veränderte Arbeitswelt angepasst.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (2021) wurde die Gründung erleichtert: Das vereinfachte Wahlverfahren gilt nun für Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten, und in kleineren Betrieben ist keine Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften mehr erforderlich, um Wahlvorschläge einzureichen.


Aufgaben und Mitbestimmung

Nach § 80 BetrVG gehören zu den Kernaufgaben eines Betriebsrats u. a.:

  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Unfallverhütungsvorschriften

  • Förderung der Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf

  • Unterstützung schutzbedürftiger Personengruppen, wie Schwerbehinderter oder Auszubildender

  • Förderung von Beschäftigung, Arbeitsschutz und Umweltschutz

  • Mitbestimmung bei Arbeitszeitgestaltung, Entlohnungsgrundsätzen, Ordnung im Betrieb, Einführung technischer Einrichtungen, Versetzungen, Kündigungen und sozialen Angelegenheiten

Darüber hinaus besitzt der Betriebsrat weitreichende Informationsrechte zu wirtschaftlichen Entwicklungen, Betriebsänderungen und Personalplanungen.


Gesamt- und Konzernbetriebsräte

Existieren in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der überbetriebliche Angelegenheiten behandelt. In Konzernen können Gesamtbetriebsräte gemeinsam einen Konzernbetriebsrat einrichten, um Themen zu regeln, die mehrere Unternehmensteile betreffen und nicht von einzelnen Gremien gelöst werden können.


Weg zum eigenen Betriebsrat

Betriebsräte können in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten gegründet werden, von denen drei wählbar sind. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand organisiert, der in einer Betriebsversammlung bestimmt oder vom Arbeitsgericht eingesetzt wird.
Es gibt zwei Wahlverfahren: das vereinfachte Verfahren für kleinere Betriebe und das reguläre Verfahren für größere. Die Wahl erfolgt immer geheim und unmittelbar.


Schutz vor Behinderung

Das Gesetz verbietet ausdrücklich jede Behinderung einer Betriebsratswahl (§ 20 BetrVG). Wer sie dennoch verhindert oder Beteiligte unter Druck setzt, macht sich strafbar. Initiatoren, Wahlvorstände und Kandidaten genießen besonderen Kündigungsschutz, der in bestimmten Fällen auch schon in der Vorbereitungsphase greift.


Zusammenarbeit mit Gewerkschaften

Betriebsräte handeln keine Tarifverträge aus – das ist Aufgabe der zuständigen Gewerkschaften. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Einhaltung dieser Tarifverträge zu überwachen und bei Bedarf die Gewerkschaft einzuschalten.

Viele Betriebsratsmitglieder sind gleichzeitig gewerkschaftlich aktiv. Diese enge Verbindung kann zwar dazu beitragen, Beschäftigteninteressen besser durchzusetzen, birgt jedoch auch Risiken. So besteht die Gefahr, dass der Betriebsrat seine Unabhängigkeit verliert und eher die Interessen der Gewerkschaft als die der Belegschaft vertritt. Eine zu starke Verflechtung mit Gewerkschaften kann dazu führen, dass der Betriebsrat mehr als verlängerter Arm der Gewerkschaft agiert und dabei die Vielfalt der Belegschaftsinteressen nicht mehr voll berücksichtigt.

Daher ist es entscheidend, dass der Betriebsrat seine Aufgaben eigenständig wahrnimmt und sich nicht ausschließlich an gewerkschaftlichen Vorgaben orientiert. Nur so kann er seine Rolle als direkte Interessenvertretung der Beschäftigten im Betrieb wahrnehmen und auch abweichende oder kritische Stimmen aus der Belegschaft vertreten.


Mitbestimmung durch Betriebsräte stärkt nicht nur die Rechte der Beschäftigten, sondern verbessert nachweislich die Qualität der Arbeit und die Leistungsfähigkeit von Unternehmen. Wer im eigenen Betrieb noch keinen Betriebsrat hat, kann mit Unterstützung von Kolleginnen, Kollegen und – wenn gewünscht – einer Gewerkschaft aktiv werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden – es gilt, sie zu nutzen.


© 2025 Mirko Fuchs
Foto: Freepik.com


Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel stellen eine allgemeine Darstellung zum Thema Betriebsräte und Mitbestimmung dar. Sie ersetzen keine fachliche Rechtsberatung und sind nicht verbindlich für Einzelfälle. Gesetzliche Regelungen können sich ändern, und betriebliche Gegebenheiten sind individuell unterschiedlich. Für verbindliche Auskünfte und rechtliche Unterstützung sollten Sie qualifizierte Expert:innen oder Rechtsanwält:innen konsultieren.