Digital beitreten – analog austreten?
Digitale Kündigungspflicht – gilt sie für alle gleichermaßen?
Seit dem 1. Juli 2022 verpflichtet § 312k BGB Anbieter von Dauerschuldverhältnissen, eine einfache elektronische Kündigung zu ermöglichen. Gemeint ist der sogenannte Kündigungsbutton. Wer Verträge oder Mitgliedschaften online abschließen kann, soll sie auch ebenso unkompliziert wieder beenden können.
Der Gesetzgeber reagierte damit auf ein verbreitetes Ungleichgewicht. Abschlüsse waren mit wenigen Klicks möglich, während die Beendigung häufig nur über Briefe oder formgebundene Verfahren erfolgen konnte. Dieses Missverhältnis sollte beendet werden.
Die Anforderungen sind klar formuliert. Die Kündigungsmöglichkeit muss leicht auffindbar und dauerhaft verfügbar sein. Sie darf nicht hinter unnötigen Hürden verborgen werden. Die Abgabe der Kündigung muss in maximal zwei Schritten möglich sein.
Diese Regelung gilt grundsätzlich für Anbieter, die Verbrauchern Mitgliedschaften im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Entscheidend ist, ob der Vertragsabschluss online erfolgt und rechtlich als Verbrauchervertrag einzuordnen ist.
Im Rahmen einer eigenen Prüfung der öffentlich zugänglichen Seiten einer großen Gewerkschaft war eine eindeutig als Kündigungsbutton im Sinne des § 312k BGB gestaltete Online-Kündigungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres auffindbar. Ob und in welcher Form eine solche Funktion gegebenenfalls über interne Bereiche oder andere Kommunikationswege bereitgestellt wird, lässt sich von außen nicht abschließend beurteilen.
Auch wenn Organisationen traditionell auf schriftliche Kündigungen verweisen, sieht das Gesetz für faire Verbraucherverträge bei online abgeschlossenen Mitgliedschaften grundsätzlich eine einfache elektronische Kündigungsmöglichkeit vor. Maßgeblich bleibt dabei stets die konkrete Vertragsgestaltung.
Gerade Organisationen, die sich als Interessenvertretung verstehen, stehen hier in besonderer Verantwortung, Transparenz und einfache Verfahren nicht nur einzufordern, sondern auch selbst umzusetzen. Die Digitalisierung von Verträgen darf keine Einbahnstraße sein.
© 2026 Mirko Fuchs
Foto: KI-generiert
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt eine allgemeine Darstellung gesetzlicher Regelungen wieder. Die tatsächliche Anwendbarkeit hängt von der konkreten Ausgestaltung der Mitgliedschaft und deren rechtlicher Einordnung im Einzelfall ab. Der Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt weder eine Aufforderung noch eine Empfehlung zur Kündigung einer Mitgliedschaft dar.
