Die Schwerbehindertenvertretung
SBV – Rechte kennen, Unterstützung sichern
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gesetzlich verankerte Interessenvertretung für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und darauf zu achten, dass die für sie geltenden Rechte tatsächlich umgesetzt werden.

Gewählt wird die SBV in Betrieben oder Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, wählbar ist jede Person aus dem Betrieb – unabhängig davon, ob sie selbst schwerbehindert ist. Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Die SBV ist in ihrer Arbeit unabhängig und kein Untergremium des Betriebsrats, arbeitet aber eng mit diesem zusammen.
Der Arbeitgeber muss die SBV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, frühzeitig und umfassend informieren sowie vor einer Entscheidung anhören. Das gilt besonders bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren. Schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber müssen grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, sofern nicht offensichtlich die fachliche Eignung fehlt. Die SBV darf an Vorstellungsgesprächen teilnehmen und sich für faire Auswahlprozesse einsetzen.
Im Arbeitsalltag unterstützt die SBV bei allen Fragen der behinderungsgerechten Beschäftigung. Dazu gehört die Beratung zu Arbeitsplatzanpassungen, technischen Hilfsmitteln, ergonomischen Lösungen und flexiblen Arbeitszeiten. Sie vermittelt bei Konflikten und achtet darauf, dass besondere Schutzrechte eingehalten werden. Vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten muss die SBV angehört werden – geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Die SBV hat das Recht, an allen Betriebsratssitzungen teilzunehmen, wenn Themen besprochen werden, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Sie ist zudem an Gesprächen mit dem Arbeitgeber zu beteiligen, wenn dort entsprechende Themen auf der Agenda stehen. Darüber hinaus kann sie selbst Maßnahmen anregen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen dienen.
Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist die SBV nur beteiligt, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter betroffen ist und der Betroffene zustimmt. In solchen Fällen kann sie mit ihrem Fachwissen zur Arbeitsplatzanpassung und zu Fördermöglichkeiten beitragen.
Neben der direkten Unterstützung arbeitet die SBV auch präventiv. Sie setzt sich für Barrierefreiheit ein, regt Schulungen an, baut Vorurteile ab und fördert ein inklusives Betriebsklima. Dabei geht es nicht nur um bauliche, sondern auch um organisatorische und kommunikative Barrieren.

Für ihre Arbeit kann die SBV auf externe Fachstellen wie Integrationsämter, Reha-Träger oder technische Beratungsdienste zurückgreifen. Sie hat Anspruch auf die nötigen Sachmittel, Schulungen und Freistellung von der Arbeit. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, aber rechtlich besonders geschützt.
Die SBV ist damit ein zentrales Bindeglied zwischen Beschäftigten mit Behinderung und Arbeitgeber. Sie verbindet rechtliches Wissen mit praktischen Lösungen und sorgt dafür, dass niemand aufgrund einer Behinderung ins Abseits gerät.
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Gesetzes-Quick-Reference SBV
Wahl der SBV
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Voraussetzung: Mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte
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Wahlberechtigt: Alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten
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Wählbar: Alle Beschäftigten des Betriebs
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Amtszeit: 4 Jahre
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§ 177 Abs. 1–2, 7 SGB IX
Grundaufgaben
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Eingliederung fördern, Interessen vertreten, Benachteiligungen verhindern
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§ 178 Abs. 1 SGB IX
Beteiligungspflichten des Arbeitgebers
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Frühzeitige und umfassende Information
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Vor Entscheidungen Anhörung
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§ 178 Abs. 2 SGB IX
Bewerbungsverfahren
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Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
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Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerber (Ausnahme: offensichtliche Nichteignung)
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§ 165 Satz 3 SGB IX, § 178 Abs. 2 SGB IX
Arbeitsplatzgestaltung
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Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung, Hilfen, Arbeitszeitregelungen
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§ 164 Abs. 4 SGB IX
Kündigungsschutz
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Anhörungspflicht der SBV vor Kündigung
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Ohne Anhörung: Kündigung unwirksam
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§ 178 Abs. 2 SGB IX, § 134 BGB
Teilnahmerechte
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Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu relevanten Themen
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Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber
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§ 178 Abs. 4 SGB IX
Initiativrecht
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Antrag auf Teilhabemaßnahmen
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§ 178 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
BEM-Beteiligung
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Nur bei schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten und mit Zustimmung
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§ 167 Abs. 2 SGB IX
Prävention & Barrierefreiheit
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Mitwirkung an Integrationsvereinbarungen
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Sensibilisierung und Schulungen anregen
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§ 166 SGB IX
Unterstützungsrechte
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Einschaltung externer Fachstellen
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§ 185 SGB IX
Ressourcen
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Anspruch auf Sachmittel, Schulungen, Freistellung
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Ehrenamtliche Tätigkeit, Schutz vor Benachteiligung
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§ 179 Abs. 1–5 SGB IX
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Konflikten sollte fachkundige juristische Beratung, zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht, in Anspruch genommen werden.
