Recht auf Lohnfortzahlung
Wenn der Arbeitgeber am Lohn dreht – Zweifel an der Krankschreibung
Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information. Er bezieht sich nicht auf konkrete Betriebe, Personen oder Fälle und ersetzt keine Rechtsberatung.
Krank sein ist schon belastend genug. Doch wenn dann auch noch der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung stoppt, weil er die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) anzweifelt, wird es richtig heikel. Genau hier gilt: Recht ist nicht Auslegungssache – und schon gar nicht eine Frage persönlicher Vermutungen.

Der rechtliche Rahmen
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beweis für die Arbeitsunfähigkeit ist die AU vom Arzt – und diese hat hohen Beweiswert.
Mit anderen Worten: Wer eine gültige Krankschreibung vorlegt, erfüllt seine Pflicht. Punkt.
Es kann vorkommen, dass Arbeitgeber glauben, sie könnten einfach den Lohn zurückbehalten, nur weil sie Bauchschmerzen bei einer Krankschreibung haben. Doch bloßes Misstrauen reicht nicht. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Nur konkrete Tatsachen können den Beweiswert der AU erschüttern. Beispiele sind auffällige Krankmeldungen direkt nach einer Kündigung oder immer wieder perfekt getimte „Montagskrankheiten“.
Bei berechtigten Zweifeln kann der Arbeitgeber die Krankenkasse einschalten. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst, um die AU zu überprüfen. Erst wenn dieser bestätigt, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, darf die Lohnfortzahlung verweigert werden. Alles andere ist rechtlich wacklig – und kann für Arbeitgeber teuer werden.
Was Beschäftigte wissen sollten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich nicht einschüchtern lassen. Eine gültige AU bedeutet: Der Lohn ist fällig. Wird er dennoch einbehalten, kann der Betriebsrat eingeschaltet oder eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Und die Chancen stehen in den meisten Fällen gut – denn ohne harte Beweise sieht es für den Arbeitgeber schlecht aus.
Eine AU ist kein „Gefälligkeitszettel“, sondern ein rechtlich wirksamer Nachweis. Arbeitgeber, die eigenmächtig am Gehalt drehen, riskieren nicht nur schlechte Stimmung im Betrieb, sondern auch eine klare Niederlage vor Gericht.
© 2025 Mirko Fuchs
Fotos: Pixabay.com, KI generiert
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
