Glossar



 

Glossar zur Betriebsratsarbeit
(für eine Erklärung bitte die Begriffe anklicken)


Abmahnung

Eine formale Rüge des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers. Der Betriebsrat wird nicht beteiligt, sollte aber bei wiederholten Fällen informiert sein.

Anhörung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor bestimmten Entscheidungen (z. B. Kündigungen) anhören. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).

Betriebsänderung

Gravierende Veränderungen im Betrieb (z. B. Stilllegungen, Verlagerungen). Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG.

Betriebsrat

Die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Wird ab fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt (§ 1 BetrVG).

Betriebsvereinbarung

Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Regelungen (z. B. Arbeitszeit, Homeoffice). Wirkt verbindlich wie ein Gesetz (§ 77 BetrVG).

Beschluss

Der Betriebsrat handelt durch Mehrheitsbeschlüsse. Für eine gültige Entscheidung ist eine ordnungsgemäße Sitzung mit Abstimmung nötig (§ 33 BetrVG).

Einigungsstelle

Ein Gremium aus Arbeitgeber- und Betriebsratsvertretern unter einem neutralen Vorsitz. Wird bei Konflikten angerufen (§ 76 BetrVG).

Freistellung

In größeren Betrieben können Mitglieder ganz oder teilweise für ihre BR-Arbeit von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG).

Gewerkschaft

Eine Arbeitnehmerorganisation (z. B. IG Metall, Verdi). Sie wirkt im Betrieb, ist aber rechtlich unabhängig vom Betriebsrat.

Informationsrecht

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren, z. B. bei Neueinstellungen oder Kündigungen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

Kündigungsschutz

Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).

Mitbestimmung

Das Recht des Betriebsrats, bei bestimmten Maßnahmen mitzuentscheiden. Ohne Zustimmung darf der Arbeitgeber diese nicht umsetzen (§ 87 BetrVG).

Ordnungsgemäße Ladung

Eine Sitzung ist nur gültig, wenn sie korrekt einberufen wurde – mit rechtzeitiger Einladung und Tagesordnung.

Personalgespräch

Gespräche über Rechte, Pflichten oder Kritik. Beschäftigte dürfen ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 BetrVG).

Schulungsanspruch

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen, die für ihre Arbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG).

Sprechstunde

Zeit, in der der BR für Beschäftigte ansprechbar ist. Dient zur Beratung oder Klärung von Anliegen (§ 39 BetrVG).

Tarifvertrag

Vertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber/Verband. Regelt Löhne, Arbeitszeit etc., wirkt über dem Arbeitsvertrag (§ 77 Abs. 3 BetrVG).

Überwachungspflicht

Der BR muss darauf achten, dass Gesetze, Tarifverträge und Vereinbarungen eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG).

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Arbeitgeber und BR sind zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit verpflichtet (§ 2 BetrVG).

Widerspruch

Der BR kann einer Kündigung widersprechen, z. B. bei sozialen Härten. Das stärkt die Position des Arbeitnehmers (§ 102 Abs. 3 BetrVG).


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