BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement

August 9, 2025 Aus Von BRFUCHS

Chance statt Risiko – wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement den Arbeitsplatz sichern kann

Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krankheitsbedingt gefehlt hat, bekommt oft Post vom Arbeitgeber: eine Einladung zum sogenannten „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“, kurz BEM. Manche Beschäftigte reagieren darauf zunächst skeptisch. Ist das eine versteckte Kontrolle? Droht eine Kündigung? Oder ist das einfach nur eine Formalität? Tatsächlich ist das BEM ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX – und zwar nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für alle Beschäftigten. Ziel ist es, gemeinsam zu klären, wie die Arbeitsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann und wie erneute Krankheitsausfälle verhindert werden.

Das Besondere am BEM ist, dass es für die betroffene Person völlig freiwillig ist. Niemand kann gezwungen werden, daran teilzunehmen, und eine Ablehnung darf nicht zu direkten Sanktionen führen. Dennoch kann eine pauschale Ablehnung später Nachteile haben, etwa wenn der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung vor Gericht argumentiert, dass alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung bereits ausgeschöpft worden seien. Gerichte prüfen in solchen Fällen regelmäßig, ob ein BEM durchgeführt wurde – und ob der oder die Beschäftigte konstruktiv daran mitgewirkt hat. Wer ein BEM ohne triftigen Grund ablehnt, schwächt damit unter Umständen seine eigene Position.

In der Praxis läuft ein BEM so ab, dass zunächst ein Gespräch zwischen der betroffenen Person, dem Arbeitgeber und – falls gewünscht – dem Betriebsrat stattfindet. Oft sind auch der Betriebsarzt oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit beteiligt. Bei schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten Personen kann zusätzlich das Integrationsamt einbezogen werden. Dabei gilt ein wichtiger Grundsatz: Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf niemand teilnehmen, und sensible Gesundheitsdaten bleiben vertraulich. Es geht nicht darum, Diagnosen offenzulegen, sondern um die konkrete Frage, welche Einschränkungen bestehen und wie der Arbeitsplatz so gestaltet werden kann, dass gesundheitliche Belastungen reduziert werden.

Das BEM bietet viele Chancen. Es kann dazu führen, dass Arbeitsbedingungen spürbar verbessert werden – sei es durch ergonomische Anpassungen am Arbeitsplatz, veränderte Arbeitszeiten, eine andere Aufgabenverteilung oder auch durch stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Häufig eröffnet es auch den Zugang zu Unterstützungsleistungen von Krankenkassen, Rentenversicherung oder Integrationsamt, etwa für technische Hilfsmittel, Qualifizierungen oder Umgestaltungen des Arbeitsplatzes. Wer aktiv mitwirkt, kann dabei selbst Ideen einbringen und sicherstellen, dass Maßnahmen zu den eigenen Bedürfnissen passen.

Natürlich hängt der Erfolg eines BEM stark davon ab, wie ernst der Arbeitgeber es meint und wie offen die Gesprächsatmosphäre ist. Doch gerade weil man selbst Einfluss auf den Ablauf und die Beteiligten hat, ist es meist besser, das Gespräch anzunehmen und eigene Vorstellungen einzubringen, als es von vornherein abzulehnen. So bleibt man nicht passiver Empfänger von Entscheidungen, sondern gestaltet die eigene berufliche Zukunft mit.

Unterm Strich ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement kein Kontrollinstrument, sondern ein Schutzmechanismus – für die Gesundheit, für den Arbeitsplatz und für die rechtliche Absicherung. Wer die Einladung annimmt, signalisiert Kooperationsbereitschaft, erhält die Chance auf konkrete Verbesserungen und verschafft sich gleichzeitig eine stärkere Position, falls es doch einmal zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt.


© 2025 Mirko Fuchs
Fotos: Freepik.com, Pixabay.com


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für verbindliche Auskünfte sollten sich Beschäftigte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle wenden.