Das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
Die Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz . . . Klick hier . . .
Wichtige Paragrafen des BetrVG für Betriebsräte
§ 1 BetrVG – Errichtung eines Betriebsrats
→ Ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gegründet werden.
Voraussetzung: Mindestens 3 sind wählbar.
→ Ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gegründet werden.
Voraussetzung: Mindestens 3 sind wählbar.
§ 2 BetrVG – Stellung der Gewerkschaften
→ Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs.
→ Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs.
§ 37 BetrVG – Freistellung
→ Betriebsratsmitglieder erhalten bezahlte Freistellung für ihre Aufgaben.
Ab bestimmter Betriebsgröße auch vollständig freigestellte Mitglieder.
→ Betriebsratsmitglieder erhalten bezahlte Freistellung für ihre Aufgaben.
Ab bestimmter Betriebsgröße auch vollständig freigestellte Mitglieder.
Interne Organisation des Betriebsrats
§ 26 BetrVG – Vorsitz und Geschäftsführung
→ Betriebsrat wählt Vorsitzenden und Stellvertreter.
→ Betriebsrat wählt Vorsitzenden und Stellvertreter.
§ 27 BetrVG – Betriebsausschuss
→ Ab 9 BR-Mitgliedern Pflichtgremium für laufende Geschäfte.
Besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
→ Ab 9 BR-Mitgliedern Pflichtgremium für laufende Geschäfte.
Besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
§ 29 BetrVG – Einberufung der Sitzungen
→ Vorsitzender lädt zur Sitzung ein und erstellt die Tagesordnung.
Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.
→ Vorsitzender lädt zur Sitzung ein und erstellt die Tagesordnung.
Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.
Allgemeine Aufgaben und Beteiligungsrechte
§ 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben
→ Kontrolle der Gesetzeseinhaltung, Förderung von Gleichstellung, Umwelt, Integration etc.
→ Kontrolle der Gesetzeseinhaltung, Förderung von Gleichstellung, Umwelt, Integration etc.
§ 81–83 BetrVG – Beteiligung der Arbeitnehmer
→ Rechte auf Information, Entwicklungsgespräche, Einsicht in Personalakte – mit BR-Unterstützung möglich.
→ Rechte auf Information, Entwicklungsgespräche, Einsicht in Personalakte – mit BR-Unterstützung möglich.
Mitbestimmungsrechte
§ 87 BetrVG – Soziale Mitbestimmung
→ Mitbestimmung u. a. bei Arbeitszeit, Urlaubsregelung, techn. Überwachung etc.
→ Mitbestimmung u. a. bei Arbeitszeit, Urlaubsregelung, techn. Überwachung etc.
§ 99 BetrVG – Personelle Einzelmaßnahmen
→ Zustimmungspflicht bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen.
→ Zustimmungspflicht bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen.
§ 102 BetrVG – Anhörung bei Kündigung
→ Ohne Anhörung des BR ist die Kündigung unwirksam.
→ Ohne Anhörung des BR ist die Kündigung unwirksam.
§ 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
→ Betriebsrat kann Versetzung oder Entlassung verlangen (selten angewendet).
→ Betriebsrat kann Versetzung oder Entlassung verlangen (selten angewendet).
Rechtsdurchsetzung und Konfliktlösung
§ 23 BetrVG – Ausschluss eines BR-Mitglieds
→ Bei grober Pflichtverletzung: Antrag auf gerichtlichen Ausschluss.
→ Bei grober Pflichtverletzung: Antrag auf gerichtlichen Ausschluss.
§ 74 BetrVG – Friedenspflicht
→ Keine Arbeitskampfmaßnahmen zwischen BR und Arbeitgeber.
→ Keine Arbeitskampfmaßnahmen zwischen BR und Arbeitgeber.
§ 76 BetrVG – Einigungsstelle
→ Neutrales Gremium zur Lösung von Konflikten (z. B. § 87).
→ Neutrales Gremium zur Lösung von Konflikten (z. B. § 87).
Betriebsänderung und Schutz der Belegschaft
§ 112 BetrVG – Interessenausgleich und Sozialplan
→ Verhandlungen bei Betriebsänderungen zum Schutz der Beschäftigten.
→ Verhandlungen bei Betriebsänderungen zum Schutz der Beschäftigten.
© 2025 Mirko Fuchs
Hinweis: Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr – Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
