Die Betriebsverfassung

Die Betriebsverfassung

 


Das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)

Die Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz . . . Klick hier . . .


Wichtige Paragrafen des BetrVG für Betriebsräte


§ 1 BetrVG – Errichtung eines Betriebsrats
→ Ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gegründet werden.
Voraussetzung: Mindestens 3 sind wählbar.
§ 2 BetrVG – Stellung der Gewerkschaften
→ Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs.
§ 37 BetrVG – Freistellung
→ Betriebsratsmitglieder erhalten bezahlte Freistellung für ihre Aufgaben.
Ab bestimmter Betriebsgröße auch vollständig freigestellte Mitglieder.


Interne Organisation des Betriebsrats

§ 26 BetrVG – Vorsitz und Geschäftsführung
→ Betriebsrat wählt Vorsitzenden und Stellvertreter.
§ 27 BetrVG – Betriebsausschuss
→ Ab 9 BR-Mitgliedern Pflichtgremium für laufende Geschäfte.
Besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
§ 29 BetrVG – Einberufung der Sitzungen
→ Vorsitzender lädt zur Sitzung ein und erstellt die Tagesordnung.
Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.


Allgemeine Aufgaben und Beteiligungsrechte

§ 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben
→ Kontrolle der Gesetzeseinhaltung, Förderung von Gleichstellung, Umwelt, Integration etc.
§ 81–83 BetrVG – Beteiligung der Arbeitnehmer
→ Rechte auf Information, Entwicklungsgespräche, Einsicht in Personalakte – mit BR-Unterstützung möglich.


Mitbestimmungsrechte

§ 87 BetrVG – Soziale Mitbestimmung
→ Mitbestimmung u. a. bei Arbeitszeit, Urlaubsregelung, techn. Überwachung etc.
§ 99 BetrVG – Personelle Einzelmaßnahmen
→ Zustimmungspflicht bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen.
§ 102 BetrVG – Anhörung bei Kündigung
→ Ohne Anhörung des BR ist die Kündigung unwirksam.
§ 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
→ Betriebsrat kann Versetzung oder Entlassung verlangen (selten angewendet).


Rechtsdurchsetzung und Konfliktlösung

§ 23 BetrVG – Ausschluss eines BR-Mitglieds
→ Bei grober Pflichtverletzung: Antrag auf gerichtlichen Ausschluss.
§ 74 BetrVG – Friedenspflicht
→ Keine Arbeitskampfmaßnahmen zwischen BR und Arbeitgeber.
§ 76 BetrVG – Einigungsstelle
→ Neutrales Gremium zur Lösung von Konflikten (z. B. § 87).


Betriebsänderung und Schutz der Belegschaft

§ 112 BetrVG – Interessenausgleich und Sozialplan
→ Verhandlungen bei Betriebsänderungen zum Schutz der Beschäftigten.

© 2025 Mirko Fuchs


Hinweis: Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr – Irrtümer und Änderungen vorbehalten.