Zwischen Meinung und Pflichtverletzung
Warum § 23 BetrVG kein Mittel für interne Konflikte ist
In der betrieblichen Praxis kommt es vor, dass innerhalb von Betriebsratsgremien unterschiedliche Auffassungen zur Ausübung des Mandats bestehen. Diese Unterschiede können sachlicher, organisatorischer oder rechtlicher Natur sein und sind grundsätzlich Teil der gesetzlich vorgesehenen Gremienarbeit.
In diesem Zusammenhang wird vereinzelt auch auf die Möglichkeit eines Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz Bezug genommen. Diese Vorschrift stellt jedoch kein Instrument zur Klärung gewöhnlicher Meinungsverschiedenheiten dar, sondern ist an eng gefasste Voraussetzungen gebunden.
Ein Ausschluss setzt das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung voraus. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine solche nur dann vor, wenn ein objektiv schwerwiegendes Fehlverhalten gegeben ist, das geeignet ist, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nachhaltig zu beeinträchtigen. Maßgeblich ist stets eine Würdigung des konkreten Einzelfalls durch das zuständige Arbeitsgericht.
Nicht ausreichend sind demgegenüber unterschiedliche Auffassungen innerhalb des Gremiums, kritische Meinungsäußerungen, abweichendes Abstimmungsverhalten oder allgemeine Konfliktsituationen. Ebenso wenig kommt es auf das subjektive Empfinden einzelner Beteiligter an.
Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die bloße Bezugnahme auf ein mögliches Ausschlussverfahren keine rechtliche Wirkung entfaltet und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzt. Die Anwendung des § 23 BetrVG bleibt an die hierfür vorgesehenen rechtlichen Maßstäbe gebunden.
Der Betriebsrat ist als gesetzlich verankertes Organ darauf angelegt, unterschiedliche Sichtweisen abzubilden und im Rahmen seiner Aufgaben zu einem Ausgleich zu führen. Eine sachliche Auseinandersetzung mit verschiedenen Positionen ist dabei integraler Bestandteil seiner Funktion.
© 2026 Mirko Fuchs
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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Einordnung und bezieht sich nicht auf konkrete Personen oder Einzelfälle. Er enthält keine Tatsachenbehauptungen über individuelle Vorgänge und ersetzt keine rechtliche Beratung.
